Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner
Der Vertrag wird bzgl. der Überlassung der Wohnung im Auftrage und Namen des jeweiligen Eigentümers der vermieteten Wohnung und bzgl. der Serviceleistungen (Wäscheservice und Endreinigung zusätzlich gebuchte Leistungen) im Namen der WFS abgeschlossen. Sofern die nachstehenden Regelungen die Wohnung betreffen, handelt die WFS im Auftrage des Eigentümers.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Buchung durch die WFS per Brief, Fax oder E-Mail zu den in den genannten Bestätigungsbedingungen. Weicht die Buchungsbestätigung von den vom Mieter angegebenen Buchungsdaten ab, kann dieser innerhalb von drei Wochen die Korrektur der Daten verlangen. Maßgeblich zur Berechnung der Frist ist das Datum des Versandes der Bestätigung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Änderung des Vertrages als Rücktritt vom alten Vertrag und Abschluss eines neuen Vertrages.
3. Inhalt des Vertrages
3.1 Der Mietvertrag kommt zu den in der Buchungsbestätigung genannten Bedingungen und für die darin angegebenen Wohnungszustände.
3.2 Der Preis umfasst, sofern nichts anderes vereinbart ist,
die Miete für die angegebene Zeit
die Endreinigung
den Energie- und Wasserverbrauch
den Wäscheservice (u.a. Bettwäsche, Hand- und Duschtücher) für die angegebene Personenzahl
Weitergehende Leistungen werden zu den Bedingungen der jeweils geltenden Preisliste und nach Vereinbarung abgerechnet. Die Kosten für die Wohnung und die jeweiligen Serviceleistungen werden, sofern sie nicht aus den Angaben der Preisliste hervorgehen, auf Wunsch mitgeteilt.
3.3 Die von der Gemeinde erhobene Kurtaxe trägt jeder Mieter selbst.
4. Zahlungsbedingungen
Bei Abschluss des Vertrages sind 30 % der Gesamtmiete sofort fällig und spätestens bis zu der in der Buchungsbestätigung genannten Frist auf das Konto der WFS zu zahlen. Der Restbetrag muss bis 30 Tage vor Mietbeginn betragen, spätestens aber bis zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Termin, auf das Konto der WFS überwiesen werden. Bei nicht fristgerechtem Eingang der An- bzw. Der Restzahlung ist die WFS ohne nochmalige Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Wohnung weiter zu vermieten. Die nachfolgende Ziffer 5 ist entsprechend anwendbar.
5. Rücktritt/Umbuchung
5.1 Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, schuldet er ein Entgelt, das wie folgt gestaffelt ist:
Im Zeitraum beginnt mit dem Datum der Buchungsbestätigung
bis 12 Wochen vor Mietbeginn 30% des Mietpreisanteils
bis 6 Wochen vor Mietbeginn 50% des Mietpreisanteils
bis 3 Wochen vor Mietbeginn 70% des Mietpreisanteils
bis 1 Tag vor Mietbeginn 90% des Mietpreisanteils
danach 100% des Mietpreisanteils.
Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der vorgenannten Fristen ist der Eingang der Erklärung bei der WFS.
5.2 Gelingt es, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen neu zu vermieten, schuldet der Mieter nur eine Bearbeitungsgebühr von 5% des Mietpreises, mindestens aber 50,00 €. Wird die Wohnung mit Zustimmung des Mieters mit einem Abschlag weitervermietet, hat der Mieter zuzüglich der Bearbeitungsgebühr den Differenzbetrag, höchstens den sich aus Absatz ergebenden Betrag auszugleichen.
5.3 Rücktrittsentgelte und Bearbeitungsgebühren und vom Mieter zu zahlende Differenzbeträge sowie eventuelle sonstige Ansprüche des Eigentümers werden mit der vom Mieter geleisteten Anzahlung verrechnet. Der zugunsten des Mieters verbleibende Saldo wird erstattet.
5.4 Umbuchungswünsche des Mieters bezüglich des Reisetermins und der gebuchten Wohnung können, sofern die Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag unter entsprechender Anwendung der zuvor genannten Bedingungen und durch Abschluss eines neuen Vertrages durchgeführt werden.
5.5 Gutschriften für verspätete Anreise oder vorzeitige Abreise werden nicht gewährt. Das gilt auch dann, wenn die Terminänderung durch eine Umbuchung entsteht.
6. Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens des Eigentümers
Wird dem Eigentümer die Erfüllung des Mietvertrages aus einem Grund unmöglich, den er nicht zu vertreten hat, ist er nur zur Rückerstattung der vom Mieter geleisteten Zahlungen verpflichtet.
7. Mängel der Wohnung
7.1 Der Mieter hat Mängel der Wohnung sofort bei Bezug, sonst sofort, nachdem sie aufgetreten sind, der WFS anzeigen. Die Meldung ist schriftlich festzuhalten und von der WFS gegenzuzeichnen. Der WFS steht eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu.
7.2 Beseitigt die WFS den Mangel nicht in einer angemessenen Frist, hat der Mieter einen Anspruch auf Minderung des Mietpreises, sofern durch den Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Die WFS kann den Minderungsanspruch abwenden, indem sie dem Mieter eine vergleichbare Ersatzwohnung anbietet. Nutzungseinschränkungen, die durch technische Mängel entstehen, gelten nicht als wesentlich im Sinne dieser Vorschrift.
7.3 Ist der Mangel derart, dass eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nicht möglich ist, und kann die WFS dem Mieter keine angemessene Ersatzwohnung stellen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erhält er die bezahlte Miete zurück.
7.4 Mängelansprüche beschränken sich auf die Wohnung. Sie erstrecken sich nicht auf Aufzüge, die Rezeption, die Waschautomaten usw..
7.5 Ansprüche aus dieser Vorschrift sind gegen den Eigentümer zu richten und können spätestens 4 Wochen nach Ende des Mietverhältnisses geltend gemacht werden.
8. Verkehrssicherungspflicht
Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sind, sofern sie auf einem unzureichenden Zustand der Wohnung beruhen, gegen den Eigentümer der Wohnung, ansonsten gegen die Verwaltung der Gesamtanlage zu richten.
9. Haftung
Ansprüche aus schuldhaftem Verhalten des Eigentümers oder der WFS in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner des Mieters oder als Beauftragte des Eigentümers sind, außer im Fall eines vorsätzlichen Verhaltens, in ihrer Höhe maximal auf die vereinbarte Miete begrenzt.
10. Pflichten des Mieters
10.1 Der Mieter hat die Wohnung pfleglich zu behandeln. Er haftet für Schäden, die er selbst sowie mitreisende Personen und mitgebrachte Haustiere verursacht. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich zu melden und spätestens bei der Abreise zu regulieren. Sind die Beseitigungskosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, kann die WFS die Hinterlegung eines Betrages in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
10.2 Bettwäsche und Handtücher werden zusammen mit der Wohnung entliehen. Der Preis dafür wird zusammen mit der Miete erhoben. Bei der Anreise sind die Betten bezogen. Die Handtücher liegen im Bad bereit.
10.3 Die Wohnung ist besenrein zu hinterlassen. Papierkörbe und Mülleimer sind zu entleeren. Das Geschirr wird in die Schränke gespült und die Fenster sind zu schließen.
10.4 Uhr Abreisetag ist die Wohnung spätestens bis 10.00 Uhr zu räumen. Vor der Abreise wird die Wohnung von der WFS zusammen mit dem Mieter übernommen. Bei verspätetem Verlassen der Wohnung behalten wir uns vor, dem Mieter die entstehenden Kosten bis zur Höhe eines Tagessatzes in Rechnung zu stellen.
10.5 Der Mieter haftet für die ihm übergebenen Schlüssel. Diese sind Teil einer Schließanlage. Bei Verlust oder Beschädigung sind die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Die Sätze 3 und 4 im vorstehenden Absatz 1 gelten entsprechend.
10.6 Der Mieter und die mitreisenden Personen sind verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Diese wird Bestandteil des Mietvertrages.
11. Preisänderungen
11.1 Preisänderungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn sich die Tarife der öffentlichen Versorgungsbetriebe sowie die Mehrwertsteuer ändern, und auch nur dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Mietbeginn mindestens 4 Monate liegen.
11.2 Bei einer Preiserhöhung kann der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. Die WFS berechnet in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €.
12. Haustiere
Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich zugelassen wurde.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Getroffene Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge. Die unwirksamen Regelungen gelten durch solche ersetzt, die ihnen wirtschaftlich am nächsten kommen und wirksam sind.
13.3 Gerichtsstand ist Jever.